INF-News März 2012

März 2012

Scheinzulassungen von gynäkologischen Medikamenten

In Diskussionen der letzten Tage ging es u.a. um die Verordnung von sog. „Scheinzulassungen“ von Medikamenten mit nachfolgender Regressandrohung einiger Krankenkassen in Bayern.

Was steckt dahinter ?

Laut Gesetz gelten Medikamente, die vor 1978 zugelassen waren nach Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes 1976 als „fiktiv zugelassen“ und sollten sich bis 2005 einer Neuzulassung zum Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unterziehen. Einige dieser Präparate sind ohne Neuzulassung immer noch im Handel. Nach einem Urteil des BSG von 2005 müssen gesetzliche Krankenkassen diese fiktiv zugelassenen Medikamente nicht erstatten.

Typisch deutsche Absurdität: ohne vorherige Information der Pharmafirmen sollen Ärzte nun einmal mehr zur Kasse gebeten werden.

Um welche Medikamente handelt es sich ?

Fiktiv zugelassene Arzneimittel im gynäkologischen Bereich sind:

Ø      Oekolp Ovula 0,03 mg (Nachzulassung soll in Kürze erfolgen)

Ø      Linoladiol N

Ø      Gynodian depot

Ø      Presomen 28 /0,3mg

Ø      Proluton dep.

Ø      Inimur Vag.st., Kombi, Drg. und Creme

Wie verhalten wir uns ?

Am besten Ausweichen auf die zugelassenen Medikamente. Falls wir die fiktiv zugelassenen Medikamente dennoch verordnen wollen oder müssen, sollte dieses entsprechend einem

“off Label use” zukünftig bis auf Weiteres auf einem Privatrezept erfolgen. Die Patientinnen können dann mit ihren KK verhandeln. Die KVBW wird in ihren nächsten Arzneimittelinformationen dazu Stellung nehmen.

Screening auf Gestationsdiabetes ab 05.03.12 Kassenleistung

Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger gehört der 50g-Glucose-Test auf Gestationsdiabetes nun zu den von den gesetzlichen KK im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge gezahlten Untersuchungen. Allerdings gibt es bislang weder eine EBM-Ziffer, noch eine fertige 50g Zuckerlösung im Handel und schon gar keine Regelung über deren Erstattung.

Bis eine Entscheidung getroffen ist, kann der 50g-Test über Kostenerstattung (GOÄ 1 und 250) abgerechnet werden. Jedem Arzt bleibt unbenommen, den Aussage kräftigeren 75g-Test nach freiwilliger Entscheidung der Patientin in gewohnter Weise als IGEL durchzuführen.